§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Trendradar der Change Hub GmbH, Ständeplatz 19, 34117 Kassel (Im Folgenden: „Der Provider“) gelten für das Angebot der von ihr vertriebenen Software Trendradar (Im Folgenden: „Die Anwendung“) für ihre Kunden (im Folgenden: “Der Kunde”, zusammen: “Die Parteien”, einzeln: “Die Partei”) zur Unterstützung im Strategie- und Innovationsmanagement, indem sie Unternehmen und Organisationen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft Einblicke in aktuelle brachenrelevante Trends und Entwicklungen ermöglicht. Im Zusammenhang mit der Anwendung bietet der Provider auch Consulting-Leistungen an. 

(2) Der Provider entwickelt sein Angebot ständig fort, um den Kunden jederzeit optimale Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erleichtern. 

(3) Der Provider bietet die Nutzung der Anwendung durch natürliche Personen mit Nutzungsberechtigung (im Folgenden: “Der Nutzer” im Singular und “die Nutzer” im Plural) an. 

(4) Die Anwendung wird dem Kunden gegen zeitabschnittsbezogene Kosten bereitgestellt als sogenannte „Software as a Service“. 

(5) Für die Zeit der Nutzung bietet der Provider zusätzlich Speicherplatz zum Ablegen der bei der Verwendung der Anwendung eingegebenen und erzeugten und/oder zu deren Nutzung gebrauchten Daten, Informationen und Dokumente (im Folgenden: “Anwendungsdaten” im Plural). 

(6) Der Umfang der von dem Provider zur Verfügung zu stellenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden. 

(7) Teile der Anwendung können ggf. einzeln und unabhängig voneinander bezogen werden (Im Folgenden: Das Produkt“ im Singular und „die Produkte im Plural“). 

(8) Eine individuelle Anpassung der Anwendung an die Bedürfnisse des Kunden (sogenanntes “Customizing”) sowie deren Einrichtung (sogenanntes “Setup”) sind nicht Gegenstand der von dem Provider angebotenen Leistungen. 

(9) Der Provider räumt dem Kunden die zur vertragsgemäßen Nutzung der Anwendung erforderlichen Nutzungsrechte ein. 

(10) Der Provider schließt Verträge ausschließlich mit Kunden ab, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind. 

(11) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Provider stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. 

§ 2 Nutzungsvoraussetzungen

(1) Der Kunde hält einen der folgenden kostenlos beziehbaren Internet-Browser (im Folgenden: “Die Zugangssoftware” im Singular und Plural) in der aktuellen Version auf eigene Verantwortung zum Zugriff auf die Anwendung vor: Google Chrome, Apple Safari, Microsoft Edge. 

(2) Der Kunde hält eine dem Stand der Technik entsprechende Internetverbindung und einen dem Stand der Technik entsprechenden Computer zur Nutzung der Zugriffssoftware vor. 

(3) Ein Zugriff auf die Anwendung mit mobilen Endgeräten schuldet der Provider nur, soweit er dies ausdrücklich anbietet. 

 

§ 3 Bereitstellung

(1) Der Provider hält die Anwendung auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden: “Server” im Singular und Plural) in der jeweils aktuellen Version und dem Stand der Technik entsprechend zur Nutzung nach Maßgabe der folgenden Regelungen bereit. Vertragsbeginn ist immer der Erste des Monats, der auf den Abschluss des Vertrages über Leistungen des Providers folgt. Dies gilt auch für Erweiterungen des Auftrags des Kunden. 

(2) Der Provider bedient sich Subunternehmern zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag. 

(3) Die Anwendung wird in einem in der Europäischen Union belegenden Rechenzentrum vorgehalten, das der Provider nach billigem Ermessen auswählt und dem Stand der Technik entspricht. 

(4) Übergabepunkt für Anwendung und Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums. 

(5) Die Anwendung eignet sich für die sich aus der diesbezüglichen Leistungsbeschreibung/Preisliste (Anlage 1) jeweils ergebenden Zwecke. 

(6) Der Provider übermittelt dem Kunden die zur Nutzung der Anwendung erforderlichen Zugangsdaten für einen Nutzer mit Administratorrechten nach Abschluss eines Vertrages über deren Nutzung. Die Administration der Anwendung erfolgt ausschließlich durch den Kunden. 

§ 4 Change Management

(1) Die Anwendung wird von dem Provider kontinuierlich weiterentwickelt. Dies macht regelmäßige Anpassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung/Preisliste (Anlage 1) wegen Änderungen der bereitgestellten Leistungen und der Anlage Auftragsdatenverarbeitung (Anlage2) erforderlich. Solche Anpassungen (im Folgenden “Der Change” im Singular und “die Changes” im Plural) erfolgen nach Maßgabe des folgenden Absatzes. 

(2) Der Provider wird dem Kunden einen Change einen Monat vor dessen Wirksamwerden in Textform ankündigen unter Übersendung dessen Inhalts. Widerspricht der Kunde einem Change nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der diesbezüglichen Mitteilung, wird der Change Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Der Provider wird den Kunden mit jeder Ankündigung eines Changes auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens sowie auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 für den Fall des Widerspruchs gegen einen Change hinweisen. 

§ 5 Sonderkündigungsrecht des Providers bei Widersprüchen gegen Changes

Widerspricht der Kunde einem Change, steht dem Provider hinsichtlich der von einem Change betroffenen Produkte und der Anwendung im Ganzen das Recht zur Kündigung mit einer Frist von einer Woche bis zum Wirksamwerden des jeweiligen Changes zu, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses ohne den Change aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für ihn unzumutbar ist. 

§ 6 Service Level Agreement

(1) Der Provider schuldet die technische Nutzbarkeit der Anwendung und der Daten zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der Zugriffssoftware gemäß § 3 Abs. 1 ab dem Übergabepunkt gemäß § 3 Abs. 4 (im Folgenden: “Die Verfügbarkeit” im Singular und “die Verfügbarkeiten” im Plural). 

(2) Der Provider schuldet bezogen auf ein Kalenderjahr eine Verfügbarkeit von 98%. Die Verfügbarkeit wird berechnet nach folgender Formel: 

Verfügbarkeit = [(Gesamtzeit – Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit] * 100.  

(3) Wartungsarbeiten, die ggf. zu einer Nichtverfügbarkeit der Software führen, führt der Provider in der Regel zwischen 20:00 und 08:00 Uhr durch und kündigt diese vorher in Textform an, wenn Sie voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern und die Nutzbarkeit der Anwendung beeinträchtigen Sofern Wartungsarbeiten dazu führen, dass die Anwendung nicht genutzt werden kann, handelt es sich hierbei um Zeiten, in denen der Provider eine Verfügbarkeit gem. Abs. 2 dieses § 6 nicht schuldet. 

(3) Ein Mangel der Anwendung liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßem Einsatz die sich aus der Leistungsbeschreibung/Preisliste ergebenden Zwecke nicht erfüllt. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er sich nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt oder er durch vertragswidrige Nutzung der Anwendung entgegen § 9 Abs. 1 hervorgerufen wurde. 

(4) Mängel bearbeitet der Provider innerhalb der nachfolgend geregelten Fristen. Soweit die Parteien kein Einvernehmen über die Klassifizierung eines Mangels erzielen, entscheidet der Provider über dessen Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden. 

(5) Mängel werden wir folgt klassifiziert (im Folgenden: “Mängelklasse” im Singular und “Mängelklassen” im Plural): 

(a) Ein Mangel der Priorität 1 (sog. „Major Incident“) liegt vor, wenn die Nutzung der Anwendung auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist (z.B. totaler Systemausfall, Zugriff auf die Datenbank 

nicht möglich, Datenverlust, Anmeldung nicht möglich) und diese Störung nicht mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen Hilfsmitteln (im Folgenden: “Workaround” im Singular und “Workarounds” im Plural) umgangen werden kann. 

(b) Ein Mangel der Priorität 2 (sog. „Medium Incident“) liegt vor, wenn die Nutzung der Anwendung auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist die Nutzungseinschränkung/en aber zugleich nicht nur unerheblich ist/sind (z.B. Teilausfall des Systems, Zugriff auf die Datenbank teilweise, jedoch in Bezug auf wichtige Daten nicht möglich, Funktionen und Symbole sind nicht sichtbar oder erkennbar, Performanceprobleme in Teilen des Systems) und diese Störung nicht mit einem Workaround umgangen werden kann. 

(c) Ein Mangel der Priorität 3 (sog. „Minor Incident“) liegt vor, wenn die Nutzung der Anwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (z.B. falsche 

Übersetzungen, Präsentationsfehler / Anzeigefehler, Formatierungsfehler, unverständliche Abkürzungen) und diese Störung nicht mit einem Workaround umgangen werden kann. 

(6) Für die Mängelklassen gelten die folgenden Reaktionszeiten gerechnet innerhalb folgender Wartungsbereitschaftszeiten: 

Werktags, d. h. an Wochentagen von Montag bis Donnerstag unter Ausnahme hessischer und bayerischer Feiertage von 10:00 bis 16:00 Uhr (Im Folgenden: „Die Wartungsbereitschaftszeiten“): 

(a) Priorität 1: Reaktionszeit 12 Stunden (max. 2 Werktage unter Ausschluss von Freitagen) 

(b) Priorität 2: Reaktionszeit 24 Stunden (max. 4 Werktage unter Ausschluss von Freitagen) 

(c) Priorität 3: Reaktionszeit 42 Stunden (max. 7 Werktage unter Ausschluss von Freitagen) 

(7) Ausschließlich Mängel der Priorität 1 werden für die Berechnung der Verfügbarkeit zugrunde gelegt. 

(8) Mängel beseitigt der Provider nach billigem Ermessen innerhalb seiner Wartungsbereitschaftszeitzeiten. Soweit der Provider hierfür Codebestandteile, insbesondere sog. Patches, Bugfixes oder ähnliches zur Verfügung stellt, hat der Kunde diese unverzüglich nach Benachrichtigung hierüber zu nutzen. Die Beseitigung eines Mangels kann im Übrigen auch durch Handlungsanweisungen erfolgen, soweit deren Befolgung dem Kunden zugemutet werden kann. 

(9) Mängel sind dem Provider über das in der Anwendung integrierte Mängelmeldesystem zu melden. Soweit dieses nicht nutzbar sein sollte, erfolgen Mängelmeldungen an die E-Mail-Adresse: info@change-hub.de. Mängelmeldungen haben folgendes zu beinhalten: Art des Mangels, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Mangels, die durch den Mangel betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Mangels. Nachfragen von Personal des Providers oder von ihm beauftragter Subunternehmer wird der Kunde best- und schnellstmöglich beantworten. 

(10) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde den Zugriff auf Daten und einen Zugriff auf seine EDV-Anlagen mittels eines nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Missbrauch gesicherten Fernwartungszugangs. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist. 

(11) Sofern der Kunde Mängel meldet, die ihre Ursache in Fehleingaben, einer unsachgemäßen Bedienung der Anwendung oder einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 haben, schuldet der Kunde dem Provider für die Mängelbeseitigung Vergütung in Höhe des sich aus der Leistungsbeschreibung/Preisliste ergebenden Stundensatzes. Abgerechnet wird im Minutentakt. 

§ 7 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

(1) Kommt der Provider seinen Verpflichtungen nach §§ 3 und 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, gelten die folgenden Regelungen. 

(2) Erfolgt die erstmalige Bereitstellung der Anwendung nicht zum geschuldeten Zeitpunkt, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn der Provider nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten mindestens zweiwöchigen Nachfrist die vereinbarte Funktionalität der Anwendung zur Nutzung bereitstellt. Hat der Provider diese Nichterfüllung zu vertreten, schuldet er dem Kunden Schadensersatz nach Maßgabe von § 16. 

(3) Kommt der Provider nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Anwendung und/oder von Daten seinen diesbezüglich zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, so verringert sich diesbezüglich eine etwaige zeitabschnittsbezogene Vergütung anteilig für Zeit und Umfang in der die Anwendung und/oder die Daten dem Kunden nicht zur Nutzung zur Verfügung standen sofern dieser Zeitraum die gem. § 6 Abs. 2 zugesicherte Verfügbarkeit unterschreitet. 

§ 8 Bedienungshilfen

Der Provider verweist auf Bedienungshilfen in Gestalt von Handbüchern der ITONICS GmbH, abrufbar unter https://help.itonicsit.de/hc/en-us

§ 9 Nutzungsrechte an und Nutzung der Anwendung | Rechte des Providers bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

(1) Nutzungsrechte an der Anwendung 

(a) Der Kunde erhält an der Anwendung einfache, grundsätzlich nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 

(b) Eine physische Überlassung der Anwendung an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Anwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen und nur soweit die Nutzer mit Vor- und Nachnamen namensmäßig gegenüber dem Provider bekannt gemacht sind. Der Kunde ist dem Provider auf einfaches Anfordern zur Auskunft in Textform über die Identitäten der Nutzer der Anwendung verpflichtet. 

(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Anwendung vorzunehmen. 

(d) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese. 

(e) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Anwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Anwendung Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Anwendung zu vervielfältigen oder an andere Unternehmen zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. 

(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung 

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Anwendung durch Unbefugte zu verhindern. 

(b) Der Kunde haftet dafür, dass die Anwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden oder sonst ehrverletzenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden oder sonst gesetzeswidrigen, insbesondere strafbaren, oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden. 

(c) Der Kunde unterlässt es, selbst oder durch Dritte unbefugt Daten aus der Anwendung abzurufen, in ihm nicht zugängliche Bereiche der Anwendung einzudringen und/oder in die Ablaufe der Anwendung einzugreifen, Sicherheitsmechanismen der Anwendung zu umgehen oder gar die Anwendung bzw. deren Infrastruktur zu beschädigen bzw. zu beeinträchtigen, insbesondere Schadsoftware in diese einzubringen. 

(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 durch den Kunden 

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abs. 1 und 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider unbeschadet dessen Vergütungspflicht den Zugriff des Kunden auf die Anwendung und/oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. 

(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abs. 2 lit. b. ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Providers weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abs. 1 oder 2, und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. 

(c) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch unberechtigte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Provider nach billigem Ermessen festgesetzt wird und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 

 

§ 10 Haftung für Rechte Dritter

(1) Der Provider wird den Kunden von Rechten Dritter bzw. von deren Geltendmachung und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten. 

(2) Eine nicht vorhandene Nutzbarkeit der Anwendung und/oder der Anwendungsdaten aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 gilt als Nichtverfügbarkeit im Sinne von § 6 Abs. Abs. 2. 

(3) Soweit der Provider nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die er benötigt, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an der Anwendung und der Dokumentationen, gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. 

(5) Der Provider hält den Kunden auf Anfordern frei von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter, die diese aus ihren Rechten gegen den die Anwendung vertragsgemäß nutzenden Kunden geltend machen. Dies setzt voraus, dass 

(a) der Kunde den Provider unverzüglich in Textform über eine Inanspruchnahme in Kenntnis setzt; 

(b) der Kunde keine rechtlich relevanten Handlungen gegenüber dem Dritten vornimmt, insbesondere sich nicht ohne Zustimmung des Providers außergerichtlich vergleicht, ein Anerkenntnis abgibt oder Handlungen vornimmt, die dem gleichkommen; 

(c) der Kunde den Provider bei einer rechtlichen Verteidigung gegenüber dem Dritten im notwendigen Umfang unterstützt, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und  

(d) der Kunde dem Provider die Möglichkeit einräumt, die Strategie der Rechtsverteidigung 

festzulegen und umzusetzen, insbesondere durch Auswahl der Anwälte und Verfassung von Schriftsätzen. Hierzu wird der Kunde die notwendigen Erklärungen abgeben und Vollmachten erteilen. Der Provider wird die berechtigten Interessen des Kunden bei der Rechtsverteidigung angemessen berücksichtigen. 

Dem Kunden anfallende Kosten der Rechtsverteidigung werden nur in der nach dem RVG anfallenden Höhe freigestellt. 

(6) Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. 

 

§ 11 Kosten

(1) Zeitabschnittsbezogene Kosten für die Anwendung sind vollständig für jedes Vertragsjahr im Voraus fällig. Ein Vertragsjahr beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Anwendung erstmalig zur Verfügung gestellt wurde. Sie werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Sofern der Kunde im laufenden Vertragsjahr seinen Auftrag erweitert, werden zusätzlich bis zum Ablauf des Vertragsjahres ab dem Beginn des auf die Erweiterung des Auftrags folgenden Monat anteilig diejenigen zeitabschnittsbezogenen Kosten fällig, die sich aus der Erweiterung des Auftrags nach folgender Formel berechnen: Mehrkosten in EUR = Jährliche Kosten des erweiterten Auftrags in EUR/ 12 x verbleibende Monate bis zum Ablauf des Vertragsjahres. Im darauffolgenden Vertragsjahr fallen dann voll umfänglich die Kosten des erweiterten Auftrags an. 

(2) Sonstige Leistungen werden vom Provider nach Aufwand (Time & Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen des Providers erbracht, die sich aus der Leistungsbeschreibung/Preisliste (Anlage 1) ergeben. Abgerechnet werden solche sonstigen Leistungen im Minutentakt. Die Zahlung solcher Koste ist immer zum Ende des Monats fällig, in dem die diesbezüglichen Leistungen durch den Provider erbracht wurden. 

(3) Der Provider ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen einmal kalenderjährlich zu erhöhen. Der Provider wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 8 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Provider den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. 

(4) Kosten werden zuzüglich USt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet. 

(5) Die Fälligkeit von Kosten setzt die Stellung einer diesbezüglichen Rechnung durch den Provider voraus. 

§ 12 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

(1) Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere 

(a) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie sonstige Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt sind; 

(b) die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1, 2 schaffen; 

(c) die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 9 einhalten, insbesondere 

(aa) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Anwendung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen; 

(bb) den Provider von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Anwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind; 

(cc) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten; 

(d) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Anwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift; 

(e) vor der Versendung von Daten und Informationen an den Provider diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen; 

(f) wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe der Anwendung dem Provider Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten insbesondere vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen; 

(g) sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern; 

(h) jedwede Änderung hinsichtlich der Nutzer der Anwendung gegenüber dem Provider in Textform verauskunften, sei es, dass ein Nutzer hinzugekommen oder ausgeschieden ist,  

(i) sicherstellen, dass er in die Anwendung ausschließlich zutreffende Daten und Angaben eingibt. 

(2) Der Kunde stellt sicher, dass jedwedes von ihm in die Anwendung hochgeladene oder dafür bereitgestellte Material (Texte, Bilder, Logos, etc.) nicht mit Rechten Dritter belastet ist, die dem Kunden eine solche Verwendung verbieten. Für den Fall, dass Dritte Ansprüche wegen von dem Kunden hochgeladenem oder bereitgestelltem Material gegen den Provider geltend machen, stellt der Kunde den Provider von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei, sofern diese berechtigt sind. 

(3) Sofern der Kunde dem Provider Material (Texte, Bilder, Logos, etc) bereitstellt bzw. dieses in die Anwendung hochläd, damit es dort ölffentlich zugänglich gemacht wird, räumt er dem Provider für diese Nutzung des jeweiligen Materials einfache, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. 

§ 13 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. 

(2) Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten im Rahmen der Nutzung der Anwendung, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei. 

(3) Der Provider wird kundenbezogene Daten sowie vom Kunden erhobene und verarbeitete personenbezogene Daten von dessen Mitarbeitern nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Sofern personenbezogene Daten von Kunden des Kunden im Rahmen der Nutzung der Anwendung und der Leistungen des Providers vom Provider verarbeitet werden, erfolgt dies im Wege einer Auftragsverarbeitung für den Kunden als verantwortliche Stelle. Die Parteien treffen diesbezüglich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung als datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarung (Anlage 2). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Regelungen vor. 

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, solange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Providers liegen, auch über das Vertragsende hinaus. 

(5) Der Provider arbeitet bei Erstellung, Weiterentwicklung, Wartung und Bereitstellung der Anwendung mit Dienstleistern zusammen. Zudem stellt er dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung und benötigt Rechenleistung für die Bereitstellung der Anwendung. Hierfür bedient er sich ebenfalls der Leistungen Dritter. Mit diesen Dienstleistern bestehen entsprechende datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarungen zur Wahrung des Datenschutzes. 

§14 Geheimhaltung

(1) Vertraulich zu behandelnde Informationen sind nur die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Daten des Kunden in der Anwendung. 

(2) Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit die die Information empfangende Partei nachweist, dass sie 

(a) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich war; 

(b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich war; 

(c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder 

(d) allgemein zugänglich wurde, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. 

(3) Die Parteien werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden und diese optimal vor dem Zugriff durch Dritte schützen. 

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist. 

§ 15 Sanktion bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 14

Verletzt eine Partei schuldhaft eine Pflicht nach § 14, so wird eine Vertragsstrafe fällig, die von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist. Weiter kann die verletzte Partei Schadensersatz nach Maßgabe von § 16 dieses Vertrages geltend machen, wobei die Vertragsstrafe anzurechnen ist. 

§ 16 Haftung

(1) Der Provider haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die der Provider im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 

(3) Im Übrigen haftet der Provider nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso alle diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

(4) Der Provider ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig. 

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 17 Laufzeit, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

(2) Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei jährlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde innerhalb eines Vertragsjahres seinen Auftrag erweitert hat. 

(3) Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. b., Abs. 3, lit. c. nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter sieben Werktagen möglich. 

(4) Ungeachtet der Regelung in Abs. 3 kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gem. § 11 Abs. 1 und 2 mehr als zwei Monate in Verzug gerät. § 9 Abs. 3 lit. b. S. 3 gilt in diesem Fall entsprechend. 

§ 18 Referenznennung und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Provider ist berechtigt, den Kunden unter Angaben von dessen Namen, Adress- sowie Kontaktdaten und dessen Logo mit Verweis auf dessen Webseite, auch per Link, als Referenz zu nennen, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. 

(2) Soweit der Kunde Inhalte zur Verfügung stellt, die zur Referenznennung bestimmt sind, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, versichert er befugt zu sein, diese Inhalte dem Provider zum Zweck seiner Referenznennung zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt den Provider wegen einer unbefugten Nutzung solcher Inhalte von Ansprüchen Dritter frei. 

(3) Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen, Interviews und sonstige öffentliche Stellungnahmen bezüglich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nur mit der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei, welche zumindest in Textform zu erfolgen hat, abgeben, veröffentlichen oder sonst Dritten zur Verfügung stellen. Die Erteilung der Zustimmung liegt im freien Ermessen einer jeden Partei. 

§ 19 Insolvenz

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn 

(a) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, 

(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, 

(c) sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, 

(d) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden oder 

(e) sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. 

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 lit. (c) bis (e) vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. 

§ 20 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrages 

(1) Der Provider wird auf Wunsch des Kunden diesem in der Anwendung gespeicherte Daten im Wege der Datenfernübertragung oder zum Download zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Provider die sich aus der Preisliste ergebende Vergütung hierfür zu zahlen. 

(2) Nach Vertragsbeendigung werden in der Anwendung generierte bzw. gespeicherte Daten und Anwendungsdaten von dem Provider noch für einen Monat gespeichert. Eine darüberhinausgehende Speicherung durch den Provider erfolgt nicht. 

§ 21 Audits

(1) Für den Fall, dass der Provider berechtigten Verdacht hegen darf, dass der Kunde die Anwendung entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nutzt, vertrauliche Informationen entgegen § 14 Abs. 3 und Abs. 4 behandelt oder Geschäftsgeheimnisse des Providers gem. § 2 GeschGehG rechtswidrig erlangt, nutzt und/oder offenlegt und/oder rechtswidrig erlangt, genutzt und/oder offengelegt hat, steht dem Provider das Recht der Besichtigung von Betriebsstätten des Kunden, an denen die Begehung einer der vorstehenden Rechtsverletzungen zu vermuten ist, nach den Regelungen der folgenden Absätze (Im Folgenden: “Das Audit” im Singular und “die Audits” im Plural) zur Untersuchung, ob ein entsprechendes Fehlverhalten durch den Kunden erfolgt und/oder erfolgt ist, zu. 

(2) Zur Durchführung eines Audits kündigt der Provider dessen Durchführung unter Angabe der Gründe für einen berechtigten Verdacht gemäß Absatz 1 mit einer Frist von zwei Wochen an. Ein Audit wird unter der Woche von Montag bis Freitag, sofern auf einen solchen Wochentag kein gesetzlicher Feiertag an dem Ort der Betriebsstätte, in der das Audits durchgeführt wird, entfällt, in den Zeiten zwischen 10:00 und 16:00 Uhr durchgeführt. Der Kunde wird dem Provider soweit möglich und zumutbar Zugang zu seiner Betriebsstätte gewähren, soweit dies erforderlich ist, um einen Verdacht nach Absatz 1 zu überprüfen. Der Provider wird bei der Durchführung des Audits nicht die betrieblichen Abläufe an der Betriebsstätte des Kunden stören und gegebenenfalls gegenüber Dritten bestehende Vertraulichkeitsverpflichtungen des Kunden beachten sowie Geschäftsgeheimnisse des Kunden nicht zum Gegenstand des Audits machen. 

(3) Der Provider ist berechtigt, das Audit durch ein externes, zu den gleichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verschwiegenheit verpflichtetes und qualifiziertes Unternehmen durchführen zu lassen, das nicht im Wettbewerb zu dem Kunden steht. 

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Besichtigungsrechte des Providers werden durch die Regelungen dieses Paragraphen nicht berührt. 

(5) Der Provider trägt die bei ihm angefallenen Kosten eines Audits. Für den Fall, dass sich nach Durchführung des Audits herausstellt, dass eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 vorgelegen hat, erstattet der Kunde dem Provider die Kosten des Audits. Der Kunde trägt die bei ihm angefallenen Kosten eines Audits generell selbst. 

§ 22 Höhere Gewalt

Der Provider ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: 

  • von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, 
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, 
  • über sechs Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, 
  • nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets und 
  • technische Angriffe auf das von dem Provider genutzte Rechenzentrum, insbesondere DOS/DDOS-Attacken o. ä. 

Jede Partei hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. 

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht Anwendung. 

(2) Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrags. 

(3) Nebenbestimmungen bedürfen wenigstens der Textform. 

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über Vertragsverhältnisse im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, Kassel. 

Stand: 01.05.2025